H. auf kantonale Rechtsprechungsbeispiele). Das muss auch (und umso mehr) gelten, wenn es sich beim Rechtsöffnungstitel nicht um eine Schuldanerkennung, sondern um einen Entscheid bzw. eine rechtskräftige Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde handelt. 8.2 Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG gibt dem Ehegatten des Schuldners die Möglichkeit, sich gegen die Betreibung und die Rechtsöffnung zu wehren, wenn es um die Familienwohnung geht.