8. 8.1 Dasselbe gilt in Bezug auf die Ehegattinnen (Beschwerdegegnerinnen 2 und 4): Hat bei der provisorischen Rechtsöffnung der Ehegatte des Schuldners der Familienwohnung Rechtsvorschlag erhoben, so wird dem Gläubiger auch dann Rechtsöffnung bewilligt, wenn nur vom Schuldner allein unterzeichnete Schuldanerkennungen betreffend Forderung und Pfandrecht vorliegen (BERNHEIM/KÄNZIG, a.a.O., N. 7 zu Art. 153a SchKG m.w.H. auf kantonale Rechtsprechungsbeispiele).