Dem Grundbucheintrag kommt öffentlicher Glaube zu; das Grundpfandrecht wirkt somit gegenüber allen (Mit-)Eigentümern und betroffenen Dritten. Diese müssen sich das Pfandrecht entgegenhalten lassen (SCHMID, in: Zivilgesetzbuch II, Basler Kommentar, 6. Auflage 2019, N. 20 zu Art. 973 ZGB). 7.8 Weiter liegt die Verfügung vor, mit welcher die Handänderungssteuerpflicht des Schuldners festgesetzt wurde. Gemäss Vorinstanz stellt sie dem Schuldner gegenüber einen gültigen Rechtsöffnungstitel für die Forderung dar. 7.9 Sie stellt auch gegenüber dem nicht solidarisch haftenden Dritteigentümer einen gültigen Rechtsöffnungstitel für die Forderung dar.