Ein wesentlicher Unterschied zum hier streitigen Verfahren liegt darin, dass das Pfandrecht im genannten BGE nicht im Grundbuch eingetragen war. Deshalb war sein Bestand eng an die ursprüngliche Verfügung gekoppelt, in welcher der einzige Nachweis seiner Entstehung lag. Für den Erwerber des Grundstücks waren weder Forderung noch Pfandrecht zu erkennen gewesen. 7.7 Vorliegend wurde das kantonale gesetzliche Grundpfandrecht im Grundbuch auf dem streitigen Grundstück (Baurecht) rechtzeitig und gültig eingetragen. Dem Grundbucheintrag kommt öffentlicher Glaube zu;