7.5 Dasselbe muss auch im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung gelten. Hier dient nicht die Schuldanerkennung des Schuldners, sondern der vollstreckbare gerichtliche Entscheid bzw. die Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden an die Adresse des Schuldners als Rechtsöffnungstitel. 7.6 Der von der Vorinstanz zitierte BGE 75 I 107 ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Ein wesentlicher Unterschied zum hier streitigen Verfahren liegt darin, dass das Pfandrecht im genannten BGE nicht im Grundbuch eingetragen war.