Mit Bezug auf die Grundpfandforderung, für welche die Schuldnerin in der Pflicht steht, besteht folglich mit den Sicherungsübereignungsverträgen, in welchen sie die persönliche Schuldpflicht aus den Schuldbriefen anerkannt hat, ein hinlänglicher Rechtsöffnungstitel» (E. 4 S. 40). Das Bundesgericht bejahte somit die Rechtsöffnung sowohl für das Pfandrecht wie auch die gesicherte Forderung. Die Anerkennung der Schuld durch den Schuldner ist auch gegenüber dem Dritteigentümer ein Rechtsöffnungstitel für die Grundpfandforderung. 7.5 Dasselbe muss auch im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung gelten.