Der Papier- Schuldbrief sei auch ein provisorischer Rechtsöffnungstitel für die Forderung, wenn der Schuldner in der Skriptur erscheine. Soweit dieser im Schuldbrief nicht aufgeführt sei, bedürfe es einer anderweitigen Schuldanerkennung, z.B. der gegengezeichneten Sicherungsvereinbarung, in welcher die persönliche Schuldpflicht aus dem sicherungsübereigneten Papier-Schuldbrief anerkannt worden sei (mit Verweis auf BGE 134 III 71 E. 3 S. 73 f.). 7.4 Das Bundesgericht führt weiter aus: «Beim Drittpfandverhältnis sind der Schuldner der Grundpfandforderung und der Eigentümer des verpfändeten Grundstückes nicht identisch.