7. 7.1 Zur Klärung dieser Frage im Zusammenhang mit Dritteigentümern kann BGE 140 III 36 herangezogen werden. Zwar beschäftigt sich dieser Bundesgerichtsentscheid mit der provisorischen Rechtsöffnung. Die dortigen Überlegungen lassen sich aber auf den vorliegenden Fall übertragen: 7.2 Im betreffenden Entscheid hatte die Drittpfandeigentümerin eines Grundstücks gestützt auf Art. 153 Abs. 2 Bst. a SchKG gegen Forderung und Pfandrecht Rechtsvorschlag erhoben.