6.5 Vorliegend liegt ein Rechtsöffnungstitel bezüglich der Forderung gegen den Schuldner und die Solidarschuldner vor. Zu prüfen ist, ob dieser Umstand die Rechtsöffnung auch bezüglich des Dritteigentümers und der Ehegattinnen rechtfertigt, wie der Gesuchsteller geltend macht, oder ob dies nicht genügt, wie die Vorinstanz entschied.