100 Abs. 1 VZG). Unter diesen Umständen kann es nicht sein, dass der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen oder von ihm verlangt wird, gegen den Dritteigentümer oder Ehegatten einen separaten Rechtsöffnungstitel zu erwirken, zumal dies bei den Ehegatten gar nicht möglich ist und der Gläubiger meist keinen Einfluss auf den Verkauf des Pfandgegenstands hat. Das Rechtsöffnungsverfahren muss möglich bleiben. 6.5 Vorliegend liegt ein Rechtsöffnungstitel bezüglich der Forderung gegen den Schuldner und die Solidarschuldner vor.