SR 211.231], wo sowohl auf die die provisorische als auch auf die definitive Rechtsöffnung Bezug genommen wird). In einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren sind somit notwendigerweise (auch) der Dritte bzw. der Ehegatte ins Recht zu fassen. 6.4 Das Betreibungsverfahren gegen den Schuldner bleibt durch die Rechtsvorschläge der Beschwerdegegner 2, 4 und 5 trotz erteilter Rechtsöffnung gegen die übrigen Beschwerdegegner vorläufig eingestellt. Mit der Verwertung des Grundpfandes darf erst fortgefahren werden, wenn alle Zahlungsbefehle rechtskräftig geworden bzw. die Rechtsvorschläge beseitigt sind (Art. 100 Abs. 1 VZG).