Sie nehmen in der Folge als Partei am Rechtsöffnungsverfahren teil (vgl. die Ausführungen von WOLF/GENNA für den Fall, dass nur der Dritteigentümer oder Ehegatte Rechtsvorschlag erhebt, nicht aber der Schuldner, in: Zürcher Kommentar zum Partnerschaftsgesetz, 2007, N. 117 zu Art. 14 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare [Partnerschaftsgesetz, PartG; SR 211.231], wo sowohl auf die die provisorische als auch auf die definitive Rechtsöffnung Bezug genommen wird).