4 dete Grundstück in Dritteigentum befindet oder als Familienwohnung dient, ist den Dritten und/oder Ehegatten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen (Art. 100 Abs. 1 VZG). 6.3 Ein Dritteigentümer oder Ehegatte kann somit auch unabhängig vom Schuldner Rechtsvorschlag erheben (BERNHEIM/KÄNZIG, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., N. 37 zu Art. 153 SchKG). Sie nehmen in der Folge als Partei am Rechtsöffnungsverfahren teil (vgl. die Ausführungen von WOLF/