6. 6.1 Grundsätzlich ist zwischen der Rechtsöffnung für die (pfandgesicherte) Forderung und derjenigen für das (Grund-)Pfandrecht zu unterscheiden. Nur wenn ein Rechtsöffnungstitel für beides vorliegt, kann Rechtsöffnung erteilt werden (BGE 138 III 132 E. 4.2 S. 599 f.). 6.2 Allgemein ist festzuhalten, dass sich Betreibungen auf Pfandverwertung primär gegen den jeweiligen Schuldner richten, wobei allfälligen Drittpfandgebern und dem Ehegatten ebenfalls ein Zahlungsbefehl zuzustellen ist. Diese können wie der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (Art. 153 Abs. 2 Bst. a und b SchKG).