5. 5.1 Vorliegend ist die Frage zu klären, ob gegen die Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 sowie den Beschwerdegegner 5 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt. 5.2 Die Vorinstanz hat dies u.a. mit Hinweis auf STÜCHELI und den Basler Kommentar zum SchKG aus dem Grunde verneint, dass die Ehegattinnen (Beschwerdegegnerinnen 2 und 4) nicht Eigentümerinnen des besagten Grundstücks und nicht Adressatinnen der Verfügung betreffend Handänderungssteuern vom 23. November 2018 (GB 3a) seien. Ihnen sei die Verfügung auch nicht eröffnet worden. Sie hätten ihre Rechte nicht wahren können, weshalb die Verfügung ihnen gegenüber nicht wirke.