3. 3.1 Mit Schreiben vom 16. November 2020 (Postaufgabe gleichentags) reichte der Beschwerdeführer bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern eine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 3. November 2020 ein. Er beantragt, ihm sei die definitive Rechtsöffnung für Forderung und Pfandrecht auch betreffend der Beschwerdegegner 2, 4 und 5 zu erteilen. Eventualiter sei ihm die definitive Rechtsöffnung zumindest für das Pfandrecht zu erteilen (pag. 34 ff.). 3.2 Die Beschwerdegegner liessen sich auch im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen (pag. 53 f.).