Die Gesuchsgegner liessen sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen. 2.4 Mit Entscheid vom 3. November 2020 hiess die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers gegenüber B.________, D.________ und G.________ (Gesuchsgegner 1, 3 und 6) im beantragten Umfang bzw. mit leichter Korrektur beim Verzugszins gut. Gegenüber den Ehegattinnen und dem Drittschuldner F.________ (Gesuchsgegner 2, 4 und 5) hingegen wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (pag. 19 ff.).