1.3 Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) entstand mit der Forderung auf Handänderungssteuer per Handänderungsdatum, d.h. per 18. Juni 2015, ein gesetzliches Grundpfandrecht zur Sicherung der Steuer (Art. 109 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]). Die Grundpfandverschreibung wurde im ersten Rang auf dem Grundbuchblatt H.________ eingetragen (Art. 109d Abs. 1 Bst. a sowie Art. 109e Abs. 1 EG ZGB; GB 2). 1.4 Mittlerweile ist B.________ aus der einfachen Gesellschaft ausgetreten.