Der Dritteigentümer muss sich das im Grundbuch eingetragene Grundpfandrecht entgegenhalten lassen (E. 7.7 ff.). Dasselbe gilt in Bezug auf Ehegatten (E. 8.1). Der Gläubiger kann die Dritten bzw. Ehegatten aber nicht unbesehen vom Pfand belangen (E. 8.4). Erwägungen: I.