Definitive Rechtsöffnung gegenüber Dritteigentümern und Ehegatten Erhebt ein Dritteigentümer bzw. der Ehegatte des Schuldners Rechtsvorschlag i.S.v. Art. 153 Abs. 2 Bst. a SchKG, bleibt das Betreibungsverfahren gegen den Schuldner vorläufig eingestellt. In einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren ist der jeweilige Dritte bzw. Ehegatte ins Recht zu fassen (E. 6.2 ff.). Der definitive Rechtsöffnungstitel gegenüber dem Schuldner stellt auch gegenüber dem nicht solidarisch haftenden Dritteigentümer einen gültigen Rechtsöffnungstitel für die Forderung dar. Der Dritteigentümer muss sich das im Grundbuch eingetragene Grundpfandrecht entgegenhalten lassen (E. 7.7 ff.).