16. Die erstinstanzliche Prozesskostenliquidation wird bestätigt. Sie lautet wie folgt: 17. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 3’877.30 (Gebühr Hauptverfahren inkl. Auslagen für die Übersetzerin und den Bericht der Sachverständigen zuzüglich CHF 400.00 Zuschlag für die superprovisorische Verfügung vom 05.03.2020 und CHF 400.00 Verfahren Prozesskostenvorschuss) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter Vorbehalt des ihnen gewährten Rechtes zur unentgeltlichen Rechtspflege. 18. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten, unter Vorbehalt des den Parteien gewährten Rechtes zur unentgeltlichen Rechtspflege.