Honorar gemäss Parteikostenverordnung CHF 2’126.65 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 9.95 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’136.60 CHF 164.50 Total CHF 2’301.10 nachforderbarer Betrag CHF 136.40 Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG).