Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat der Berufungskläger dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist. Schliesslich hat der Berufungskläger Rechtsanwältin B.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 13. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziff. 10 wird die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Berufungsverfahren im Rahmen des Obsiegens wie folgt bestimmt: