9. Für die oberinstanzlichen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 10. Im Ausmass seines Unterliegens (2/3) hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'343.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 11. Im Ausmass ihres Unterliegens (1/3) hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 1'150.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 12. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziff. 11 wird die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Berufungsverfahren im Rahmen des Obsiegens wie folgt bestimmt: