8. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2’400.00, werden im Umfang von 2/3, ausmachend 1’600.00, dem Berufungskläger auferlegt, gehen jedoch vorläufig zu Lasten des Kantons Bern. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 800.00, werden die Gerichtskosten der Berufungsbeklagten auferlegt, wobei sie vorläufig zu Lasten des Kantons Bern gehen. Die Berufungsbeklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).