Art. 179 Abs. 1 sowie Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten. Der Berufungskläger hat die Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus weiterhin zu erbringen, bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordentlicherweise abgeschlossen ist. 4. Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheides wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat.