Der Berufungskläger wird verurteilt, der Berufungsbeklagten für die Tochter F.________ ab Oktober 2020 und für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich zum Voraus, in der Höhe von CHF 1'973.00 zu bezahlen (CHF 539.00 Barunterhalt und CHF 1'434.00 Betreuungsunterhalt). Mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder gedeckt. Die Familienzulagen sind im Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn der Berufungskläger darauf Anspruch hat und sie nicht von der Berufungsbeklagten bezogen werden.