- drei Wochen während den Schulferien (jeweils von Sonntag 10.00 Uhr bis Samstag 10.00 Uhr). Der Gesuchsgegner hat seine diesbezüglichen Wünsche der Gesuchstellerin mindestens zwei Monate zum Voraus anzumelden. 3. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 4-7 des angefochtenen Entscheides aufgehoben und die Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt festgesetzt: Phase I Der Berufungskläger wird verurteilt, der Berufungsbeklagten für die Tochter E.________ für den Oktober 2019 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'341.00 zu bezahlen (CHF 537.00 Barunterhalt und CHF 1'805.00 Betreuungsunterhalt).