2. Soweit sich die Berufung gegen die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides richtet, wird sie abgewiesen und die erstinstanzliche Obhuts- und Besuchsrechtsregelung bestätigt. Diese lautet wie folgt: 1. Für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts werden die Kinder - E.________, geb. ________2014 - F.________, geb. ________2016 fortan unter die Obhut der Berufungsbeklagten gestellt. Als Stichtag für den Obhutswechsel gilt der 30. September 2020