39 Die Kammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern 3 (Weiterführung der bereits bestehenden Beistandschaft für die Kinder sowie der Familienbegleitung) sowie 12 - 16 (Abweisung des Gesuches der Berufungsbeklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses und Gutheissung der uR-Gesuche mitsamt den entsprechenden Kostenbestimmungen) des Entscheides des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. September 2020 (CIV 20 90) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.