71. Die Vorinstanz hat im erstinstanzlichen Verfahren die auf CHF 3'877.30 bestimmten Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter Vorbehalt des ihnen gewährten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Dies wurde von den Parteien nicht beanstandet, entspricht denn auch der Praxis in familienrechtlichen Verfahren und ist somit zu bestätigen. Dasselbe gilt in Bezug auf die erstinstanzlichen Parteikosten, wonach gemäss Vorinstanz jede Partei ihre eigenen Parteikosten zu tragen hat, unter Vorbehalt des den Parteien gewährten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege.