Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 70.3 Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 13 Stunden und 5 Minuten geltend, was mit Blick auf die obigen Ausführungen als geboten erscheint. Die Auslagen und die Mehrwertsteuer zum gesetzlichen Satz geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach wird die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Berufungsverfahren im Rahmen des Obsiegens wie folgt bestimmt: