Dieser Aufwand scheint – auch mit Blick auf die Kostennote der Gegenpartei – leicht überhöht. Das Obergericht erachtet für das vorliegende Berufungsverfahren, dem überdurchschnittlichen Umfang durchaus Rechnung tragend, auf Seite des Berufungsklägers einen Aufwand von 15 Stunden als geboten (eine leichte Kürzung der Honorarnote rechtfertigt sich einzig in Bezug auf den Posten «Vorbereitung Berufung», welcher jedenfalls in dieser Höhe [2.50 h] nicht nachvollzogen werden kann). Die Auslagen und die Mehrwertsteuer zum gesetzlichen Satz geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach wird die Entschädigung von Rechtsanwältin B._____