42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Art. 42 Abs. 3 KAG). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 70.2 Rechtsanwältin B.________ weist in ihrer Kostennote einen Zeitaufwand von 16 Stunden und 18 Minuten aus. Dieser Aufwand scheint – auch mit Blick auf die Kostennote der Gegenpartei – leicht überhöht.