69.3 Im Ausmass seines Unterliegens hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von total CHF 2'343.70 zu bezahlen (2/3 von CHF 3'515.55 [Betrag, welcher sich aus dem angemessenen Honorar von CHF 3'190.00 zzgl. CHF 74.20 Auslagen und CHF 251.35 MWST ergibt]). Auf der anderen Seite hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger im Rahmen ihres Unterliegens eine Parteientschädigung von CHF 1'150.55 zu entrichten (1/3 von CHF 3'451.70 [Betrag, welcher sich aus dem angemessenen Honorar von CHF 3'190.00 zzgl. CHF 14.90 Auslagen und CHF 246.80 MWST ergibt]).