Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 69.2 Sowohl Rechtsanwältin B.________, welche ein volles Honorar von total CHF 4'404.80 (CHF 4'075.00 Honorar, CHF 14.90 Auslagen und CHF 314.90 MWST) geltend macht, als auch Rechtsanwalt D.____