69. Im Rahmen des Unterliegens haben die Parteien der jeweiligen Gegenpartei oberinstanzlich eine Parteientschädigung zu entrichten, zumal auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO). 69.1 Im Rechtsmittelverfahren kann grundsätzlich ein Honorar von bis zu 50 % des Honorars gemäss Art. 5 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) betreffend das erstinstanzliche Verfahren geltend gemacht werden (Art. 7 PKV).