68. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten werden auf CHF 2'400.00 bestimmt (Art. 45 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 1'600.00, sind sie vom Berufungskläger und im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 800.00, sind sie von der Berufungsbeklagten zu tragen. Aufgrund der gutgeheissenen uR-Gesuche gehen die Gerichtskosten jedoch vorläufig zu 35 Lasten des Kantons Bern. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).