67. Der Berufungskläger ist in Bezug auf die Obhutsregelung, auf welche das Schwergewicht in der Berufung gelegt wurde, auch oberinstanzlich unterlegen. Hingegen wurden die Unterhaltsbeiträge im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid etwas tiefer festgesetzt. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die oberinstanzlichen Prozesskosten zu 2/3 dem Berufungskläger und zu 1/3 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).