Dem Berufungskläger wird antragsgemäss Rechtsanwältin B.________ und der Berufungsbeklagten antragsgemäss Rechtsanwalt D.________ als unentgeltliche Rechtsbeistände beigeordnet. Für die oberinstanzlichen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). XVII. Kosten