rufungskläger erhobenen Rüge, die Vorinstanz habe bei der Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages über CHF 1'000.00 die Dispositionsmaxime verletzt, erübrigt. 63. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid sind die Unterhaltsbeiträge insgesamt – insbesondere in den Phasen I und VI – tiefer ausgefallen. Die Berufung ist damit teilweise gutzuheissen. 34 XVI. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege