Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Kinderunterhaltsbeiträge oberinstanzlich teilweise von Amtes wegen angepasst wurden und der wirtschaftliche Unterhaltsanspruch der Kindsmutter auch bei der alternierenden Obhut jeweils als Anspruch auf Betreuungsunterhalt qualifiziert wurde, zumal die Kindsmutter über kein Einkommen verfügte und aufgrund der Kinderbetreuung nicht für ihren Grundbedarf aufkommen konnte. Ein persönlicher Unterhaltsbeitrag (Ehegattenunterhalt [in der Berufung ist jeweils von nachehelichem Unterhalt die Rede]) war bei dieser Ausgangslage nicht zu sprechen, weshalb sich die Beurteilung der vom Be-