60. Von Amtes wegen nach unten zu korrigieren ist der von der Vorinstanz in dieser Phase ausgeschiedene Anteil der Kinder an den Wohnkosten der Berufungsbeklagten, welcher mit 40 % etwas gar hoch ausfällt. Wie bei den vorherigen Phasen ist bei zwei Kindern im vorliegenden Alter von einem Wohnkostenanteil von 30 % auszugehen. Entsprechend ist im Berechnungsblatt pro Kind ein Betrag von CHF 254.00 statt CHF 340.00 einzutragen.