Der Berufungskläger hat die beiden Kinder jeweils am Mittwoch sowie jedes zweite Wochenende bei sich zu Besuch, was pro Monat 8 Tage ergibt (4 x 1 Tag und 2 x 2 Tage). Gestützt auf das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) Nr. B 1 sind dem Berufungskläger pro Kind CHF 80.00 (8 Tage à CHF 10.00) Besuchsrechtskosten im Bedarf anzurechnen und ist im Berechnungsblatt dementsprechend ein Betrag von CHF 160.00 einzutragen.