Wiederum resultiert ein Manko, in dieser Phase in der Höhe von CHF 662.00, welches zu Lasten der Berufungsbeklagten geht. Der wirtschaftliche Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten beträgt, wie dem beigelegten Berechnungsblatt zu entnehmen ist, CHF 2'099.00 und derjenige der Kinder 32 CHF 1'306.00 (E.________) resp. CHF 1'575.00 (F.________), was nach Ausgleich des Barunterhaltes einen vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu leistenden Barunterhalt von nach wie vor CHF 493.00 (E.________) resp. CHF 454.00 (F.________) ergibt.