54. In einem nächsten Schritt ist erneut eine Umlagerung auf Betreuungsunterhalt vorzunehmen, da die Berufungsbeklagte aufgrund der persönlichen Kinderbetreuung nicht für ihren Grundbedarf aufkommen kann. Im Ergebnis hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten damit für E.________ einen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 1'703.00 zu bezahlen, wovon CHF 493.00 Bar- und CHF 1'210.00 Betreuungsunterhalt bilden, und für F.________ einen solchen von CHF 1’664.00, wovon CHF 454.00 Bar – und CHF 1'210.00 Betreuungsunterhalt bilden.