53. Da wiederum ein Manko, dieses Mal in der Höhe von CHF 341.00, besteht und dieses zu Lasten der unterhaltsberechtigten Berufungsbeklagten geht, beträgt ihr wirtschaftlicher Unterhaltsanspruch gemäss beigelegtem Berechnungsblatt CHF 2'420.00. Derjenige der Kinder beträgt CHF 1'258.00 (E.________) resp. CHF 1'527.00 (F.________), was nach Ausgleich des Barunterhaltes einen vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu leistenden Barunterhalt von CHF 493.00 (E.________) resp. CHF 454.00 (F.________) ergibt.