Wie in der Berufungsantwort zu Recht entgegnet wird, verfasste die Berufungsbeklagte in dieser Zeit ihre Masterarbeit, welche Besuche in der Universitätsbibliothek in Q.________ erforderlich machten. Bereits aus diesem Grund, aber auch weil zu diesem Zeitpunkt die weitere Entwicklung der Corona-Krise nicht abgeschätzt werden konnte, war es ihr nicht zumutbar, ihr Generalabonnement zu kündigen. Eine Anpassung des von der Vorinstanz unter diesem Titel eingesetzten Betrages von CHF 340.00 ist nicht angezeigt.