Soweit in der Berufung geltend gemacht wird, dass auf Seite der Berufungsbeklagten die Bedarfsposten des öffentlichen Verkehrs und des auswärtigen Essens zu streichen seien, da aufgrund der Corona-Krise sämtliche Vorlesungen im Online- Format stattgefunden hätten, kann dem nicht gefolgt werden. Wie in der Berufungsantwort zu Recht entgegnet wird, verfasste die Berufungsbeklagte in dieser Zeit ihre Masterarbeit, welche Besuche in der Universitätsbibliothek in Q.________ erforderlich machten.