49. Die verfügbaren Mittel ändern sich im Vergleich zu Phase II nicht und betragen weiterhin CHF 8'854.00 (nach wie vor ist aus den bereits genannten Gründen kein hypothetisches Einkommen bei der Berufungsbeklagten anzurechnen). Was den Grundbedarf der beiden Elternteile anbelangt, so ist die vorinstanzliche Berechnung einzig dahingehend anzupassen, dass wiederum ein Anteil der Kinder an den Wohnkosten der beiden Elternteile von 30 % auszuscheiden ist (ausmachend beim Kindsvater CHF 219.00 pro Kind und bei der Kindsmutter CHF 254.00 pro Kind).